Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
310.1 KSTR CH-OW

Art. 5 Gesetz über das kantonale Strafrecht (kStR) - Unterlassen der Nothilfe

Besondere Bestimmungen: Nach diesem Gesetz wird bestraft: - Übertretungen gegen Leib und Leben
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (28 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 5 kStR · Unterlassen der Nothilfe

1. Wer es unterlässt, einem Menschen in Lebensgefahr zu helfen, obwohl es ihm nach den Umständen zugemutet werden kann.

2. Wer einem anderen solche Hilfeleistungen erschwert oder verunmöglicht.

← Art. 4a kStR Gesetz über das kantonale Strafrecht (kStR) - Geltungsbereich Art. 6 kStR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →