310.1
KSTR
CH-OW
Art. 5 Gesetz über das kantonale Strafrecht (kStR) - Unterlassen der Nothilfe
Besondere Bestimmungen: Nach diesem Gesetz wird bestraft: - Übertretungen gegen Leib und Leben
Art. 5 kStR · Unterlassen der Nothilfe
1. Wer es unterlässt, einem Menschen in Lebensgefahr zu helfen, obwohl es ihm nach den Umständen zugemutet werden kann.
2. Wer einem anderen solche Hilfeleistungen erschwert oder verunmöglicht.