Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
310.1 KSTR CH-OW

Art. 4a Gesetz über das kantonale Strafrecht (kStR) - Strafbefugnis

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (28 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4a kStR · Strafbefugnis

1. Die Befugnis zur Strafverfolgung und Aussprechung von Strafen bei Übertretungen wie auch bei Widerhandlungen gegen das kantonale Verwaltungs- und Prozessrecht steht ausschliesslich den Strafrechtspflegebehörden gemäss Art. 80 der Kantonsverfassung zu, soweit das kantonale Recht keine Ausnahme vorsieht.

← Art. 4 kStR Gesetz über das kantonale Strafrecht (kStR) - Geltungsbereich Art. 5 kStR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →