310.1
KSTR
CH-OW
Art. 4a Gesetz über das kantonale Strafrecht (kStR) - Strafbefugnis
Allgemeine Bestimmungen
Art. 4a kStR · Strafbefugnis
1. Die Befugnis zur Strafverfolgung und Aussprechung von Strafen bei Übertretungen wie auch bei Widerhandlungen gegen das kantonale Verwaltungs- und Prozessrecht steht ausschliesslich den Strafrechtspflegebehörden gemäss Art. 80 der Kantonsverfassung zu, soweit das kantonale Recht keine Ausnahme vorsieht.