310.1
KSTR
CH-OW
Art. 4 Gesetz über das kantonale Strafrecht (kStR) - Widerhandlungen gegen das kantonale Verwaltungs- und Prozessrecht
Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 kStR · Widerhandlungen gegen das kantonale Verwaltungs- und Prozessrecht
1. Die Widerhandlungen gegen das kantonale Verwaltungs- und Prozessrecht werden bestraft mit
a. Busse;
b. gemeinnütziger Arbeit;
c. Freiheitsstrafe, soweit das kantonale Recht dies ausdrücklich vorsieht.
2. Busse und Freiheitsstrafe können miteinander verbunden werden. Anstelle einer Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten oder einer Busse kann mit Zustimmung des Täters gemeinnützige Arbeit von höchstens 720 Stunden angeordnet werden.
3. Es ist nur die vorsätzliche Tat strafbar, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
4. Subsidiär finden die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches Anwendung.