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310.1 KSTR CH-OW

Art. 25a Gesetz über das kantonale Strafrecht (kStR) - Übergangsbestimmung

Schlussbestimmungen
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Art. 25a kStR · Übergangsbestimmung

1. Als Übergangsrecht für die durch das Gesetz über die Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafrechts geänderten Bestimmungen sind die Übergangsbestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches als kantonales Recht anwendbar.

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