310.1
KSTR
CH-OW
Art. 2 Gesetz über das kantonale Strafrecht (kStR) - Strafbarkeit
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 kStR · Strafbarkeit
1. Dieses Gesetz unterscheidet zwischen Übertretungen und Widerhandlungen gegen das kantonale Verwaltungs- und Prozessrecht.
2. Übertretungen sind Handlungen, die gegen die im 2. Abschnitt dieses Gesetzes statuierten Tatbestände verstossen.
3. Widerhandlungen gegen das kantonale Verwaltungs- und Prozessrecht sind Handlungen, die gegen strafbare Tatbestände ausserhalb dieses Gesetzes verstossen. Darunter fallen auch die von öffentlich-rechtlichen Körperschaften wie Gemeinden, Korporationen und Genossenschaften aufgestellten Strafbestimmungen zum Schutze ihres Verwaltungsrechts; die Strafe kann nur Busse sein.