Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
310.1 KSTR CH-OW

Art. 19 Gesetz über das kantonale Strafrecht (kStR) - Unerlaubte Selbsthilfe

Besondere Bestimmungen: Nach diesem Gesetz wird bestraft: - Übertretungen gegen die Rechtspflege
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Art. 19 kStR · Unerlaubte Selbsthilfe

1. Wer unter Umgehung des Rechtsweges eigenmächtig Handlungen vornimmt, um ein wirkliches oder vermeintliches Recht durchzusetzen.

2. Eine Bestrafung erfolgt nur auf Antrag.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

AbR.1984.85.Nr.14 · ow (Art. 19 KStR)
Neighbor Trimming Dispute: Lack of Standing Overturns Conviction
Cited as the basis for the charge and used to define the offense of unauthorized self-help, particularly concerning the qualification of the perpetrator.