310.1
KSTR
CH-OW
Art. 18 Gesetz über das kantonale Strafrecht (kStR) - Verkehr mit Gefangenen
Besondere Bestimmungen: Nach diesem Gesetz wird bestraft: - Übertretungen gegen die öffentliche Ordnung
Art. 18 kStR · Verkehr mit Gefangenen
1. Wer ohne behördliche Erlaubnis mit Gefangenen in Verkehr tritt oder solchen etwas zubringt.
2. Die Gehilfenschaft ist strafbar.