Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
310.1 KSTR CH-OW

Art. 18 Gesetz über das kantonale Strafrecht (kStR) - Verkehr mit Gefangenen

Besondere Bestimmungen: Nach diesem Gesetz wird bestraft: - Übertretungen gegen die öffentliche Ordnung
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Art. 18 kStR · Verkehr mit Gefangenen

1. Wer ohne behördliche Erlaubnis mit Gefangenen in Verkehr tritt oder solchen etwas zubringt.

2. Die Gehilfenschaft ist strafbar.

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