310.1
KSTR
CH-OW
Art. 17 Gesetz über das kantonale Strafrecht (kStR) - Störung des Polizeidienstes
Besondere Bestimmungen: Nach diesem Gesetz wird bestraft: - Übertretungen gegen die öffentliche Ordnung
Art. 17 kStR · Störung des Polizeidienstes
1. Wer einem Polizeiangehörigen oder einem anderen öffentlichen Angestellten mit polizeilicher Aufsichtspflicht, sofern er sich gehörig ausweist, die Ausübung seines Dienstes erschwert oder verunmöglicht.
2. Wer einer polizeilichen Anordnung nicht nachkommt, insbesondere die Nennung seiner Personalien und seiner Adresse verweigert oder hierüber falsche Angaben macht.