310.1
KSTR
CH-OW
Art. 16 Gesetz über das kantonale Strafrecht (kStR) - Falscher Alarm
Besondere Bestimmungen: Nach diesem Gesetz wird bestraft: - Übertretungen gegen die öffentliche Ordnung
Art. 16 kStR · Falscher Alarm
1. Wer wider besseres Wissen Organe der öffentlichen oder gemeinnützigen Dienste oder Medizinalpersonen alarmiert.