Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
310.1 KSTR CH-OW

Art. 16 Gesetz über das kantonale Strafrecht (kStR) - Falscher Alarm

Besondere Bestimmungen: Nach diesem Gesetz wird bestraft: - Übertretungen gegen die öffentliche Ordnung
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Art. 16 kStR · Falscher Alarm

1. Wer wider besseres Wissen Organe der öffentlichen oder gemeinnützigen Dienste oder Medizinalpersonen alarmiert.

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