310.1
KSTR
CH-OW
Art. 15 Gesetz über das kantonale Strafrecht (kStR) - Bettel
Besondere Bestimmungen: Nach diesem Gesetz wird bestraft: - Übertretungen gegen die öffentliche Ordnung
Art. 15 kStR · Bettel
1. Wer aus Arbeitsscheu oder Gewinnsucht bettelt.
2. Wer Kinder oder Personen, die von ihm abhängig sind, zum Betteln ausschickt.