Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
310.1 KSTR CH-OW

Art. 14 Gesetz über das kantonale Strafrecht (kStR) - Rauschzustand

Besondere Bestimmungen: Nach diesem Gesetz wird bestraft: - Übertretungen gegen die öffentliche Ordnung
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Art. 14 kStR · Rauschzustand

1. Wer sich in angetrunkenem oder berauschtem Zustand öffentlich in einer Ruhe und Ordnung grob verletzenden Weise aufführt.

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