310.1
KSTR
CH-OW
Art. 14 Gesetz über das kantonale Strafrecht (kStR) - Rauschzustand
Besondere Bestimmungen: Nach diesem Gesetz wird bestraft: - Übertretungen gegen die öffentliche Ordnung
Art. 14 kStR · Rauschzustand
1. Wer sich in angetrunkenem oder berauschtem Zustand öffentlich in einer Ruhe und Ordnung grob verletzenden Weise aufführt.
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