310.1
KSTR
CH-OW
Art. 13 Gesetz über das kantonale Strafrecht (kStR) - Unanständiges Benehmen und grober Unfug
Besondere Bestimmungen: Nach diesem Gesetz wird bestraft: - Übertretungen gegen die öffentliche Ordnung
Art. 13 kStR · Unanständiges Benehmen und grober Unfug
1. Wer sich öffentlich in einer Sitte und Anstand grob verletzenden Weise aufführt oder durch groben Unfug jemanden stört oder belästigt.