310.1
KSTR
CH-OW
Art. 12 Gesetz über das kantonale Strafrecht (kStR) - Übermässiger Lärm
Besondere Bestimmungen: Nach diesem Gesetz wird bestraft: - Übertretungen gegen die öffentliche Ordnung
Art. 12 kStR · Übermässiger Lärm
1. Wer vorsätzlich oder fahrlässig durch übermässigen Lärm jemanden stört oder belästigt oder die Nachtruhe (22.00 bis 06.00 Uhr) stört.
2. Die Begehung ausserhalb der Nachtruhezeit wird nur auf Antrag bestraft.