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310.1 KSTR CH-OW

Art. 10 Gesetz über das kantonale Strafrecht (kStR) - Gefährdung durch Tiere

Besondere Bestimmungen: Nach diesem Gesetz wird bestraft: - Übertretungen gegen die Sicherheit
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Art. 10 kStR · Gefährdung durch Tiere

1. Wer im Umgang mit Tieren jemanden in erhebliche Gefahr bringt.

2. Wer durch Reizen oder Scheumachen von Tieren jemanden in erhebliche Gefahr bringt.

3. Wer ein gefährliches Tier nicht oder nicht genügend verwahrt oder beaufsichtigt.

4. Auch die fahrlässige Begehung ist strafbar.

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