310.1
KSTR
CH-OW
Art. 10 Gesetz über das kantonale Strafrecht (kStR) - Gefährdung durch Tiere
Besondere Bestimmungen: Nach diesem Gesetz wird bestraft: - Übertretungen gegen die Sicherheit
Art. 10 kStR · Gefährdung durch Tiere
1. Wer im Umgang mit Tieren jemanden in erhebliche Gefahr bringt.
2. Wer durch Reizen oder Scheumachen von Tieren jemanden in erhebliche Gefahr bringt.
3. Wer ein gefährliches Tier nicht oder nicht genügend verwahrt oder beaufsichtigt.
4. Auch die fahrlässige Begehung ist strafbar.