Gesetz über das kantonale Strafrecht (kStR) - Geltungsbereich (KSTR)
Inhaltsübersicht (28)
Gesetzestext (28 Artikel)
1. Strafbar im Sinne dieses Gesetzes ist nur eine solche Handlung oder Unterlassung, die zur Zeit der Tat durch die kantonale Gesetzgebung mit Strafe bedroht ist.
2. Diesem Gesetz ist unterworfen, wer im Gebiet des Kantons Obwalden eine strafbare Handlung verübt.
1. Dieses Gesetz unterscheidet zwischen Übertretungen und Widerhandlungen gegen das kantonale Verwaltungs- und Prozessrecht.
2. Übertretungen sind Handlungen, die gegen die im 2. Abschnitt dieses Gesetzes statuierten Tatbestände verstossen.
3. Widerhandlungen gegen das kantonale Verwaltungs- und Prozessrecht sind Handlungen, die gegen strafbare Tatbestände ausserhalb dieses Gesetzes verstossen. Darunter fallen auch die von öffentlich-rechtlichen Körperschaften wie Gemeinden, Korporationen und Genossenschaften aufgestellten Strafbestimmungen zum Schutze ihres Verwaltungsrechts; die Strafe kann nur Busse sein.
1. Die Übertretungen dieses Gesetzes werden nach den allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches bestraft (Art. 103 ff. StGB).
1. Die Widerhandlungen gegen das kantonale Verwaltungs- und Prozessrecht werden bestraft mit
a. Busse;
b. gemeinnütziger Arbeit;
c. Freiheitsstrafe, soweit das kantonale Recht dies ausdrücklich vorsieht.
2. Busse und Freiheitsstrafe können miteinander verbunden werden. Anstelle einer Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten oder einer Busse kann mit Zustimmung des Täters gemeinnützige Arbeit von höchstens 720 Stunden angeordnet werden.
3. Es ist nur die vorsätzliche Tat strafbar, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
4. Subsidiär finden die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches Anwendung.
1. Die Befugnis zur Strafverfolgung und Aussprechung von Strafen bei Übertretungen wie auch bei Widerhandlungen gegen das kantonale Verwaltungs- und Prozessrecht steht ausschliesslich den Strafrechtspflegebehörden gemäss Art. 80 der Kantonsverfassung zu, soweit das kantonale Recht keine Ausnahme vorsieht.
1. Wer es unterlässt, einem Menschen in Lebensgefahr zu helfen, obwohl es ihm nach den Umständen zugemutet werden kann.
2. Wer einem anderen solche Hilfeleistungen erschwert oder verunmöglicht.
1. Wer einem Menschen, der unter seiner Obhut steht, in pflichtwidriger Weise körperlichen oder seelischen Nachteil zufügt.
2. Auch die fahrlässige Begehung ist strafbar.
1. Wer öffentliches oder privates Eigentum verunreinigt oder verunstaltet.
2. ...
1. Wer den Aberglauben oder die Leichtgläubigkeit anderer benützt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern.
1. Wer jemanden in erhebliche Gefahr bringt.
2. Eine Bestrafung erfolgt nur auf Antrag.
1. Wer im Umgang mit Tieren jemanden in erhebliche Gefahr bringt.
2. Wer durch Reizen oder Scheumachen von Tieren jemanden in erhebliche Gefahr bringt.
3. Wer ein gefährliches Tier nicht oder nicht genügend verwahrt oder beaufsichtigt.
4. Auch die fahrlässige Begehung ist strafbar.
1. Wer vorsätzlich oder fahrlässig durch übermässigen Lärm jemanden stört oder belästigt oder die Nachtruhe (22.00 bis 06.00 Uhr) stört.
2. Die Begehung ausserhalb der Nachtruhezeit wird nur auf Antrag bestraft.
1. Wer sich öffentlich in einer Sitte und Anstand grob verletzenden Weise aufführt oder durch groben Unfug jemanden stört oder belästigt.
1. Wer sich in angetrunkenem oder berauschtem Zustand öffentlich in einer Ruhe und Ordnung grob verletzenden Weise aufführt.
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1. Wer aus Arbeitsscheu oder Gewinnsucht bettelt.
2. Wer Kinder oder Personen, die von ihm abhängig sind, zum Betteln ausschickt.
1. Wer wider besseres Wissen Organe der öffentlichen oder gemeinnützigen Dienste oder Medizinalpersonen alarmiert.
1. Wer einem Polizeiangehörigen oder einem anderen öffentlichen Angestellten mit polizeilicher Aufsichtspflicht, sofern er sich gehörig ausweist, die Ausübung seines Dienstes erschwert oder verunmöglicht.
2. Wer einer polizeilichen Anordnung nicht nachkommt, insbesondere die Nennung seiner Personalien und seiner Adresse verweigert oder hierüber falsche Angaben macht.
1. Wer ohne behördliche Erlaubnis mit Gefangenen in Verkehr tritt oder solchen etwas zubringt.
2. Die Gehilfenschaft ist strafbar.
1. Wer unter Umgehung des Rechtsweges eigenmächtig Handlungen vornimmt, um ein wirkliches oder vermeintliches Recht durchzusetzen.
2. Eine Bestrafung erfolgt nur auf Antrag.
1. Wer ein von der zuständigen Instanz erlassenes, allgemeines, amtliches Verbot missachtet, das unter Hinweis auf diese Strafbestimmung erlassen wurde.
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1. ...[8]
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1. Als Übergangsrecht für die durch das Gesetz über die Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafrechts geänderten Bestimmungen sind die Übergangsbestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches als kantonales Recht anwendbar.
1. Die diesem Gesetz widersprechenden Vorschriften werden aufgehoben, insbesondere
a. das Gesetz über das kantonale Strafrecht vom 11. Mai 1958;
b. der Regierungsratsbeschluss betreffend den Schutz der öffentlichen Sittlichkeit vom 6. Juni 1952.
1. Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt.