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Art. 5 Ausführungsbestimmungen zum Lugano-Übereinkommen und zum Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht - Staatliche Gerichte der Internationalen Schiedsgerichtsbarkeit

Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht[[1]](#titletitle_text_fn_6747_2_1_c)
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Art. 5 Ausführungsbestimmungen zum Lugano-Übereinkommen und zum Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht · Staatliche Gerichte der Internationalen Schiedsgerichtsbarkeit

1. Als staatlicher Richter gemäss Art. 183 Abs. 2, Art. 184 Abs. 2 und Art. 185 IPRG gilt das Kantonsgerichtspräsidium.

2. Im Übrigen gilt für die Bestimmung des staatlichen Richters nach Art. 176 bis 194 IPRG die Zuständigkeitsregelung der nationalen Schiedsgerichtsbarkeit im Gerichtsorganisationsgesetz.

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