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Art. 4 Ausführungsbestimmungen zum Lugano-Übereinkommen und zum Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht - Konkurs und Nachlassvertrag

Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht[[1]](#titletitle_text_fn_6747_2_1_c)
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Art. 4 Ausführungsbestimmungen zum Lugano-Übereinkommen und zum Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht · Konkurs und Nachlassvertrag

1. Für die Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets gemäss Art. 167 IPRG sowie für die Anerkennung des ausländischen Kollokationsplanes gemäss Art. 173 IPRG ist das Kantonsgerichtspräsidium zuständig.

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