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Art. 3a Ausführungsbestimmungen zum Lugano-Übereinkommen und zum Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht - Gebühren

Lugano-Übereinkommen
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Art. 3a Ausführungsbestimmungen zum Lugano-Übereinkommen und zum Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht · Gebühren

1. Die Gebühren im Vollstreckbarerklärungsverfahren bemessen sich nach Art. 25c der Gebührenordnung für die Rechtspflege.

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