240.511
CH-OW
Art. 3a Ausführungsbestimmungen zum Lugano-Übereinkommen und zum Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht - Gebühren
Lugano-Übereinkommen
Art. 3a Ausführungsbestimmungen zum Lugano-Übereinkommen und zum Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht · Gebühren
1. Die Gebühren im Vollstreckbarerklärungsverfahren bemessen sich nach Art. 25c der Gebührenordnung für die Rechtspflege.