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Gebühren

4 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Obwalden
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Gesetzestext (4 Artikel)

Lugano-Übereinkommen

1. Die Gebühren im Vollstreckbarerklärungsverfahren bemessen sich nach Art. 25c der Gebührenordnung für die Rechtspflege.

Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht[[1]](#titletitle_text_fn_6747_2_1_c)

1. Für die Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets gemäss Art. 167 IPRG sowie für die Anerkennung des ausländischen Kollokationsplanes gemäss Art. 173 IPRG ist das Kantonsgerichtspräsidium zuständig.

Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht[[1]](#titletitle_text_fn_6747_2_1_c)

1. Als staatlicher Richter gemäss Art. 183 Abs. 2, Art. 184 Abs. 2 und Art. 185 IPRG gilt das Kantonsgerichtspräsidium.

2. Im Übrigen gilt für die Bestimmung des staatlichen Richters nach Art. 176 bis 194 IPRG die Zuständigkeitsregelung der nationalen Schiedsgerichtsbarkeit im Gerichtsorganisationsgesetz.

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