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Art. 9 Ausführungsbestimmungen zur eidgenössischen Wappenschutzgesetzgebung - Weiterbenützungsrecht (Art. 35 Abs. 5 WSchG)

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Art. 9 Ausführungsbestimmungen zur eidgenössischen Wappenschutzgesetzgebung · Weiterbenützungsrecht (Art. 35 Abs. 5 WSchG)

1. Die Korporationen, die bisher das Wappen einer Einwohnergemeinde verwendet haben, sind berechtigt, dieses weiter zu benützen.

2. Für die Weiterbenützung des Kantonswappens und der Wappen der Einwohnergemeinden gilt Art. 35 Abs. 1 bis 4 WSchG sinngemäss.

3. Die Staatskanzlei ist die zuständige kantonale Behörde, um die Weiterbenützung des Kantonswappens, die Einwohnergemeindekanzlei die zuständige kommunale Behörde, um die Weiterbenützung des Gemeindewappens, zu gestatten.

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