230.511
CH-OW
Art. 8 Ausführungsbestimmungen zur eidgenössischen Wappenschutzgesetzgebung - Meldung an das Institut für geistiges Eigentum (Art. 18 Abs. 3 WSchG)
Art. 8 Ausführungsbestimmungen zur eidgenössischen Wappenschutzgesetzgebung · Meldung an das Institut für geistiges Eigentum (Art. 18 Abs. 3 WSchG)
1. Das Staatsarchiv meldet dem Institut für geistiges Eigentum die öffentlichen Zeichen des Kantons insbesondere das Kantonswappen, die Kantonsfahne und das Obwaldner Logo sowie die öffentlichen Zeichen der Einwohnergemeinden, insbesondere die Wappen der Einwohnergemeinden und gegebenenfalls deren Logos.