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Art. 7 Ausführungsbestimmungen zur eidgenössischen Wappenschutzgesetzgebung - Zuständiges Gericht (Art. 24 WSchG)

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Art. 7 Ausführungsbestimmungen zur eidgenössischen Wappenschutzgesetzgebung · Zuständiges Gericht (Art. 24 WSchG)

1. Das Obergericht ist als einzige Instanz zuständig für Zivilklagen nach dem Wappenschutzgesetz.

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