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Art. 6 Ausführungsbestimmungen zur eidgenössischen Wappenschutzgesetzgebung - Klageberechtigung und Aufsicht (Art. 22 WSchG)

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Art. 6 Ausführungsbestimmungen zur eidgenössischen Wappenschutzgesetzgebung · Klageberechtigung und Aufsicht (Art. 22 WSchG)

1. Dem Kanton Obwalden, handelnd durch die Staatskanzlei, steht das Aufsichtsrecht und das Klagerecht beim widerrechtlichen Gebrauch seiner geschützten Zeichen oder seiner amtlichen Bezeichnungen zu.

2. Den Einwohnergemeinden, handelnd durch die Gemeindekanzlei, steht das Klagerecht beim widerrechtlichen Gebrauch ihrer geschützten Zeichen oder ihrer amtlichen Bezeichnungen zu.

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