230.511
CH-OW
Art. 5 Ausführungsbestimmungen zur eidgenössischen Wappenschutzgesetzgebung - Gebrauch des Kantonswappens und der Gemeindewappen (Art. 8 WSchG)
Art. 5 Ausführungsbestimmungen zur eidgenössischen Wappenschutzgesetzgebung · Gebrauch des Kantonswappens und der Gemeindewappen (Art. 8 WSchG)
1. Der Gebrauch des Obwaldner Kantonswappens ist dem Kanton Obwalden, der Gebrauch des Gemeindewappens, sofern keine Ausnahmebewilligung nach Absatz 2 vorliegt, der Einwohnergemeinde vorbehalten. Es gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen.
2. Der Einwohnergemeinderat kann den Gebrauch des Gemeindewappens Personen und Institutionen bewilligen, wenn keine Verwechslungsgefahr mit der hoheitlichen Funktion der Gemeinde besteht, der Gebrauch nicht irreführend ist oder gegen die guten Sitten und geltendes Recht verstösst.