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Art. 4 Ausführungsbestimmungen zur eidgenössischen Wappenschutzgesetzgebung - Wappenregister

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Art. 4 Ausführungsbestimmungen zur eidgenössischen Wappenschutzgesetzgebung · Wappenregister

1. Das Kantonswappen sowie die Gemeindewappen werden in das kantonale Wappenregister aufgenommen.

2. Das Staatsarchiv führt das Register.

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