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Art. 3 Ausführungsbestimmungen zur eidgenössischen Wappenschutzgesetzgebung - Kantonswappen und Wappen der Einwohnergemeinden

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Art. 3 Ausführungsbestimmungen zur eidgenössischen Wappenschutzgesetzgebung · Kantonswappen und Wappen der Einwohnergemeinden

1. Das Kantonswappen wird wie folgt beschrieben: Geteilt von Rot und Silber, ein rechtsgewendeter Schlüssel in verwechselter Tinktur. Das Wappenbild ist im Anhang Ziff. 1 festgehalten.

2. Die Wappen der Einwohnergemeinden werden im Anhang Ziff. 2 aufgeführt; vorbehalten bleibt die spätere Festlegung eines Gemeindewappens durch ein kommunales Reglement.

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