230.511
CH-OW
Art. 3 Ausführungsbestimmungen zur eidgenössischen Wappenschutzgesetzgebung - Kantonswappen und Wappen der Einwohnergemeinden
Art. 3 Ausführungsbestimmungen zur eidgenössischen Wappenschutzgesetzgebung · Kantonswappen und Wappen der Einwohnergemeinden
1. Das Kantonswappen wird wie folgt beschrieben: Geteilt von Rot und Silber, ein rechtsgewendeter Schlüssel in verwechselter Tinktur. Das Wappenbild ist im Anhang Ziff. 1 festgehalten.
2. Die Wappen der Einwohnergemeinden werden im Anhang Ziff. 2 aufgeführt; vorbehalten bleibt die spätere Festlegung eines Gemeindewappens durch ein kommunales Reglement.