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Art. 2 Ausführungsbestimmungen zur eidgenössischen Wappenschutzgesetzgebung - Bestimmung der Wappen (Art. 5 WSchG)

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Art. 2 Ausführungsbestimmungen zur eidgenössischen Wappenschutzgesetzgebung · Bestimmung der Wappen (Art. 5 WSchG)

1. Der Kanton führt das bisherige Kantonswappen.

2. Die Einwohnergemeinden führen ihre bisherigen Wappen.

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