230.511
CH-OW
Art. 1 Ausführungsbestimmungen zur eidgenössischen Wappenschutzgesetzgebung - Gegenstand
Art. 1 Ausführungsbestimmungen zur eidgenössischen Wappenschutzgesetzgebung · Gegenstand
1. Diese Ausführungsbestimmungen
a. regeln die Zuständigkeiten im Bereich des Kantonswappens sowie der Wappen der Einwohnergemeinden;
b. bezeichnen das Kantonswappen und die Gemeindewappen gemäss geltendem Gewohnheitsrecht;
c. regeln den Vollzug der eidgenössischen Wappenschutzgesetzgebung durch die kantonalen und kommunalen Behörden.