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230.511 CH-OW

Art. 1 Ausführungsbestimmungen zur eidgenössischen Wappenschutzgesetzgebung - Gegenstand

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Art. 1 Ausführungsbestimmungen zur eidgenössischen Wappenschutzgesetzgebung · Gegenstand

1. Diese Ausführungsbestimmungen

a. regeln die Zuständigkeiten im Bereich des Kantonswappens sowie der Wappen der Einwohnergemeinden;

b. bezeichnen das Kantonswappen und die Gemeindewappen gemäss geltendem Gewohnheitsrecht;

c. regeln den Vollzug der eidgenössischen Wappenschutzgesetzgebung durch die kantonalen und kommunalen Behörden.

Gegenstand Art. 2 Ausführungsbestimmungen zur eidgenössischen Wappenschutzgesetzgebung →

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