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220.61 CH-OW

Art. 4 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Anlagefonds

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Art. 4 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Anlagefonds

1. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.

2. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

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