220.61
CH-OW
Art. 3 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Anlagefonds
Art. 3 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Anlagefonds
1. Verfolgung und Beurteilung der Vergehen gemäss Art. 49 ff. des Gesetzes obliegen den ordentlichen Behörden der Strafrechtspflege.
2. Urteile und Einstellungsbeschlüsse in Strafverfahren sind in vollständiger Ausfertigung unverzüglich der Bundesanwaltschaft zu Handen des Bundesrates mitzuteilen.