220.61
CH-OW
Art. 2 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Anlagefonds
Art. 2 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Anlagefonds
1. Zivilstreitigkeiten zwischen der Fondsleitung oder der Depotbank und einem Anleger sind vor den ordentlichen Zivilgerichten auszutragen.
2. Die darin ergangenen Urteile sind der Eidgenössischen Bankenkommission ohne Verzug unentgeltlich in vollständiger Ausfertigung mitzuteilen.