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220.61 CH-OW

Art. 1 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Anlagefonds

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Art. 1 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Anlagefonds

1. Das Obergericht ist als einzige kantonale Gerichtsinstanz zuständig für die Beschlussfassung betreffend

a. die Änderung des Fondsreglements (Art. 9 ff., Art. 54 Abs. 4 des Gesetzes);

b. die Auflösung des Anlagefonds (Art. 28 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes).

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