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220.511 CH-OW

Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die berufsmässige transnationale Ehe- oder Partnerschaftsvermittlung - Inkrafttreten

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Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die berufsmässige transnationale Ehe- oder Partnerschaftsvermittlung · Inkrafttreten

1. Diese Ausführungsbestimmungen treten auf den 1. Januar 2000 in Kraft.

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