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220.511 CH-OW

Art. 1 Ausführungsbestimmungen über die berufsmässige transnationale Ehe- oder Partnerschaftsvermittlung - Bewilligungsbehörde

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Art. 1 Ausführungsbestimmungen über die berufsmässige transnationale Ehe- oder Partnerschaftsvermittlung · Bewilligungsbehörde

1. Für die Bewilligung der berufsmässigen Ehe- oder Partnerschaftsvermittlung von Personen oder an Personen aus dem Ausland ist das Amt für Arbeit zuständig.

2. Das Amt für Arbeit kann zu Lasten der Gesuchstellenden Sachverständige beiziehen.

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