220.511
CH-OW
Art. 1 Ausführungsbestimmungen über die berufsmässige transnationale Ehe- oder Partnerschaftsvermittlung - Bewilligungsbehörde
Art. 1 Ausführungsbestimmungen über die berufsmässige transnationale Ehe- oder Partnerschaftsvermittlung · Bewilligungsbehörde
1. Für die Bewilligung der berufsmässigen Ehe- oder Partnerschaftsvermittlung von Personen oder an Personen aus dem Ausland ist das Amt für Arbeit zuständig.
2. Das Amt für Arbeit kann zu Lasten der Gesuchstellenden Sachverständige beiziehen.