220.511
CH-OW
Bewilligungsbehörde
2 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Obwalden
Gesetzestext (2 Artikel)
Art. 1 Ausführungsbestimmungen über die berufsmässige transnationale Ehe- oder Partnerschaftsvermittlung - Bewilligungsbehörde
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1. Für die Bewilligung der berufsmässigen Ehe- oder Partnerschaftsvermittlung von Personen oder an Personen aus dem Ausland ist das Amt für Arbeit zuständig.
2. Das Amt für Arbeit kann zu Lasten der Gesuchstellenden Sachverständige beiziehen.
Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die berufsmässige transnationale Ehe- oder Partnerschaftsvermittlung - Inkrafttreten
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1. Diese Ausführungsbestimmungen treten auf den 1. Januar 2000 in Kraft.