220.21
CH-OW
Art. 9 Versteigerungsverordnung - d. Ordnung
Art. 9 Versteigerungsverordnung · d. Ordnung
1. An öffentlichen Ruhetagen sowie vor 08.00 Uhr und nach 21.00 Uhr ist eine Versteigerung nicht zulässig.
2. Der Versteigerungsbeamte sorgt für Ordnung während der Versteigerung. Er kann die Hilfe der Polizeiorgane beanspruchen. Die Kosten dafür trägt der Veräusserer. Der Versteigerungsbeamte kann einen entsprechenden Kostenvorschuss verlangen.