220.21
CH-OW
Art. 8 Versteigerungsverordnung - c. Versteigerungsprotokoll
Art. 8 Versteigerungsverordnung · c. Versteigerungsprotokoll
1. Der Versteigerungsbeamte führt über die Versteigerung ein Protokoll, das den Gegenstand, das Höchstgebot und bei Gegenständen über Fr. 500.- den Namen des Ersteigerers enthält. Besondere Vorkommnisse sind im Protokoll zu vermerken.
2. Das Protokoll ist vom Veräusserer oder dem Leitenden und vom Versteigerungsbeamten zu unterzeichnen.
3. Bei Grundstückversteigerungen sind die Personalien des Ersteigerers aufzuführen und dieser hat das Protokoll mitzuunterzeichnen. Der Versteigerungsbeamte beglaubigt die Unterschrift.
4. Das Protokoll, bei Grundstückversteigerungen eine Kopie davon, ist bei den Akten der Bewilligungsbehörde zehn Jahre aufzubewahren.