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220.21 CH-OW

Art. 7 Versteigerungsverordnung - b. Ausruf, Zuschlag und Inkasso

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Art. 7 Versteigerungsverordnung · b. Ausruf, Zuschlag und Inkasso

1. Ausruf, Zuschlag und Inkasso besorgen der Veräusserer, der Leitende oder der Versteigerungsbeamte.

2. Der Zuschlag erfolgt nach dem landesüblichen "zum dritten Mal" auf das höchste Angebot.

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