220.21
CH-OW
Art. 7 Versteigerungsverordnung - b. Ausruf, Zuschlag und Inkasso
Art. 7 Versteigerungsverordnung · b. Ausruf, Zuschlag und Inkasso
1. Ausruf, Zuschlag und Inkasso besorgen der Veräusserer, der Leitende oder der Versteigerungsbeamte.
2. Der Zuschlag erfolgt nach dem landesüblichen "zum dritten Mal" auf das höchste Angebot.