Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
220.21 CH-OW

Art. 6 Versteigerungsverordnung - Gang der Versteigerung a. Auflage der Versteigerungsunterlagen

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (15 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 6 Versteigerungsverordnung · Gang der Versteigerung a. Auflage der Versteigerungsunterlagen

1. Die Versteigerungsunterlagen und die Bewilligung können von jedermann eine Woche vor der Versteigerung auf der Gemeindekanzlei des Versteigerungsortes eingesehen werden.

2. Sie sind während der Versteigerung aufzulegen oder sonst bekanntzugeben.

3. Liegen schriftliche Angebote vor, so sind diese zu Beginn der Versteigerung bekanntzugeben.

← Art. 5 Versteigerungsverordnung Geltungsbereich Art. 7 Versteigerungsverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →