220.21
CH-OW
Art. 6 Versteigerungsverordnung - Gang der Versteigerung a. Auflage der Versteigerungsunterlagen
Art. 6 Versteigerungsverordnung · Gang der Versteigerung a. Auflage der Versteigerungsunterlagen
1. Die Versteigerungsunterlagen und die Bewilligung können von jedermann eine Woche vor der Versteigerung auf der Gemeindekanzlei des Versteigerungsortes eingesehen werden.
2. Sie sind während der Versteigerung aufzulegen oder sonst bekanntzugeben.
3. Liegen schriftliche Angebote vor, so sind diese zu Beginn der Versteigerung bekanntzugeben.