220.21
CH-OW
Art. 5 Versteigerungsverordnung - Auskündigung
Art. 5 Versteigerungsverordnung · Auskündigung
1. Die Versteigerung ist auf geeignete Weise, allenfalls wiederholt, öffentlich bekanntzumachen mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Unterlagen und die Bewilligung.
2. Bei Veräusserungen, bei denen die öffentliche Versteigerung gesetzlich vorgeschrieben ist, hat die Auskündigung im Amtsblatt zu erfolgen.