Art. 4 Versteigerungsverordnung - Versteigerungsbedingungen
Art. 4 Versteigerungsverordnung · Versteigerungsbedingungen
1. Für die Erteilung der Bewilligung ist beim Versteigerungsbeamten ein Gesuch mit den Versteigerungsbedingungen einzureichen.
2. Diese Unterlagen müssen mindestens enthalten
a. Ort und Zeit der Versteigerung;
b. genaue Bezeichnung des Veräusserers;
c. genaue Bezeichnung des Leitenden der Versteigerung;
d. eine summarische Bezeichnung der Versteigerungsgegenstände mit ungefährer Wertangabe;
e. die Zahlungsbedingungen;
f. bei Grundstücken einen aktuellen Grundbuchauszug;
g. Unterschrift des Veräusserers und des Leitenden;
h. Angaben über allfällige Gewährleistungseinschränkungen.
3. Der Versteigerungsbeamte und die Bewilligungsbehörde können weitere Unterlagen verlangen. Sie achten darauf, dass die Versteigerungsbedingungen, insbesondere bei Grundstückversteigerungen, die nötigen Angaben und Vertragsbedingungen enthalten.