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220.21 CH-OW

Art. 4 Versteigerungsverordnung - Versteigerungsbedingungen

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Art. 4 Versteigerungsverordnung · Versteigerungsbedingungen

1. Für die Erteilung der Bewilligung ist beim Versteigerungsbeamten ein Gesuch mit den Versteigerungsbedingungen einzureichen.

2. Diese Unterlagen müssen mindestens enthalten

a. Ort und Zeit der Versteigerung;

b. genaue Bezeichnung des Veräusserers;

c. genaue Bezeichnung des Leitenden der Versteigerung;

d. eine summarische Bezeichnung der Versteigerungsgegenstände mit ungefährer Wertangabe;

e. die Zahlungsbedingungen;

f. bei Grundstücken einen aktuellen Grundbuchauszug;

g. Unterschrift des Veräusserers und des Leitenden;

h. Angaben über allfällige Gewährleistungseinschränkungen.

3. Der Versteigerungsbeamte und die Bewilligungsbehörde können weitere Unterlagen verlangen. Sie achten darauf, dass die Versteigerungsbedingungen, insbesondere bei Grundstückversteigerungen, die nötigen Angaben und Vertragsbedingungen enthalten.

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