220.21
CH-OW
Art. 3 Versteigerungsverordnung - Bewilligung
Art. 3 Versteigerungsverordnung · Bewilligung
1. Versteigerungen sind bewilligungspflichtig.
2. Bewilligungsbehörde ist das Sicherheits- und Sozialdepartement.
3. Die Bewilligungsbehörde erhebt für ihren Entscheid vom Veräusserer eine Gebühr von Fr. 100.- bis Fr. 2 000.-, je nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, nach dem Wert und der Bedeutung der Amtshandlung und nach der erforderlichen Sachkenntnis. Ist die Versteigerung gesetzlich vorgeschrieben, so kann auf die Gebühr ganz oder teilweise verzichtet werden.