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220.21 CH-OW

Art. 3 Versteigerungsverordnung - Bewilligung

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Art. 3 Versteigerungsverordnung · Bewilligung

1. Versteigerungen sind bewilligungspflichtig.

2. Bewilligungsbehörde ist das Sicherheits- und Sozialdepartement.

3. Die Bewilligungsbehörde erhebt für ihren Entscheid vom Veräusserer eine Gebühr von Fr. 100.- bis Fr. 2 000.-, je nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, nach dem Wert und der Bedeutung der Amtshandlung und nach der erforderlichen Sachkenntnis. Ist die Versteigerung gesetzlich vorgeschrieben, so kann auf die Gebühr ganz oder teilweise verzichtet werden.

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