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220.21 CH-OW

Art. 2 Versteigerungsverordnung - Versteigerungsbeamter

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Art. 2 Versteigerungsverordnung · Versteigerungsbeamter

1. Der Regierungsrat stellt den Versteigerungsbeamten und dessen Stellvertreter, die für das ganze Kantonsgebiet zuständig sind, an.

2. Der Versteigerungsbeamte und sein Stellvertreter müssen im Besitz der kantonalen Beurkundungsbefugnis sein.

3. Die Entschädigung für die Bemühungen des Versteigerungsbeamten berechnet sich nach Zeitaufwand und ist vom Veräusserer zu leisten. Der Tarif richtet sich nach der Verordnung über die Beurkundungs-, Grundbuch- und Schatzungsgebühren.

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