Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
220.21 CH-OW

Art. 14 Versteigerungsverordnung - Aufhebung bisherigen Rechts

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (15 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 14 Versteigerungsverordnung · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Alle mit dieser Verordnung im Widerspruch stehenden Bestimmungen werden aufgehoben, insbesondere

a. die Verordnung über die öffentlichen Versteigerungen vom 20. Juni 1921;

b. ...

← Art. 13 Versteigerungsverordnung Geltungsbereich Art. 15 Versteigerungsverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →