Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
220.21 CH-OW

Art. 12 Versteigerungsverordnung - Anmeldung an das Grundbuch

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (15 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 12 Versteigerungsverordnung · Anmeldung an das Grundbuch

1. Der Versteigerungsbeamte meldet ohne Verzug die Handänderung von Grundstücken beim Grundbuchamt an.

← Art. 11 Versteigerungsverordnung Geltungsbereich Art. 13 Versteigerungsverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →