220.21
CH-OW
Art. 10 Versteigerungsverordnung - Beschwerde
Art. 10 Versteigerungsverordnung · Beschwerde
1. Gegen Verfügungen des Versteigerungsbeamten und der Bewilligungsbehörde kann innert 20 Tagen seit Zustellung schriftlich und mit Begründung Beschwerde beim Regierungsrat geführt werden.