Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
220.21 CH-OW

Art. 10 Versteigerungsverordnung - Beschwerde

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (15 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 10 Versteigerungsverordnung · Beschwerde

1. Gegen Verfügungen des Versteigerungsbeamten und der Bewilligungsbehörde kann innert 20 Tagen seit Zustellung schriftlich und mit Begründung Beschwerde beim Regierungsrat geführt werden.

← Art. 9 Versteigerungsverordnung Geltungsbereich Art. 11 Versteigerungsverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →