220.21
CH-OW
Art. 1 Versteigerungsverordnung - Geltungsbereich
Art. 1 Versteigerungsverordnung · Geltungsbereich
1. Diese Verordnung ist auf freiwillige öffentliche Versteigerungen anzuwenden (Art. 229 Abs. 2 OR).
2. Sie gilt nicht für
a. Zwangsversteigerungen und
b. freiwillige nicht öffentliche Versteigerungen.