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220.21 CH-OW

Art. 1 Versteigerungsverordnung - Geltungsbereich

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Art. 1 Versteigerungsverordnung · Geltungsbereich

1. Diese Verordnung ist auf freiwillige öffentliche Versteigerungen anzuwenden (Art. 229 Abs. 2 OR).

2. Sie gilt nicht für

a. Zwangsversteigerungen und

b. freiwillige nicht öffentliche Versteigerungen.

Geltungsbereich Art. 2 Versteigerungsverordnung →

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