220.112
CH-OW
Art. 2 Ausführungsbestimmungen zum Verfahren bei der Gewährleistung im Viehhandel - Inkrafttreten
Art. 2 Ausführungsbestimmungen zum Verfahren bei der Gewährleistung im Viehhandel · Inkrafttreten
1. Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2011 in Kraft.