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220.112 CH-OW

Art. 2 Ausführungsbestimmungen zum Verfahren bei der Gewährleistung im Viehhandel - Inkrafttreten

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Art. 2 Ausführungsbestimmungen zum Verfahren bei der Gewährleistung im Viehhandel · Inkrafttreten

1. Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2011 in Kraft.

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