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220.112 CH-OW

Art. 1 Ausführungsbestimmungen zum Verfahren bei der Gewährleistung im Viehhandel - Zuständigkeit

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Art. 1 Ausführungsbestimmungen zum Verfahren bei der Gewährleistung im Viehhandel · Zuständigkeit

1. Das Kantonsgerichtspräsidium ist die zur Leitung des Vorverfahrens zuständige Behörde.

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