220.112
CH-OW
Art. 1 Ausführungsbestimmungen zum Verfahren bei der Gewährleistung im Viehhandel - Zuständigkeit
Art. 1 Ausführungsbestimmungen zum Verfahren bei der Gewährleistung im Viehhandel · Zuständigkeit
1. Das Kantonsgerichtspräsidium ist die zur Leitung des Vorverfahrens zuständige Behörde.