220.11
EVOR
CH-OW
Art. 9 Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht (EV OR)
Zuständige Behörden und Verfahren - Betreibungs- und Gerichtsbehörden
Art. 9 EV OR
1. Die Anordnung von Massnahmen und der Erlass von Verfügungen auf einseitigen Antrag, die im Obligationenrecht vorgesehen sind, erfolgen, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, durch den Kantonsgerichtspräsidenten.
2. Das Verfahren richtet sich nach der Zivilprozessordnung.